Wissenswertes

Wohnungsmiete darf später gezahlt werden

Entgegen des Wortlautes der meisten Formularverträge, dass die Wohnraummiete spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter bei ausreichend gedecktem Konto seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 25. Oktober 2016.